Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Liefer- und Zahlungsbedingungen)
Fahrzeug- und Karosseriebau PARKENTIN GmbH - Doberaner Str. 31 - 18209

I. Allgemeines

1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote der oben genannten Firma. Im weiteren Text „Fahrzeugbau Parkentin“ genannt, und für alle Verträge von Fahrzeugbau Parkentin mit dem Kunden ( Käufer oder Besteller). Alle Vereinbarungen, die zwischen Fahrzeugbau Parkentin und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mit Erteilung des Auftrages ist Fahrzeugbau Parkentin zu Probe und Überführungsfahrten ermächtigt.

2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Fahrzeugbau Parkentin und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen freibleibend bezüglich Liefermöglichkeit, Lieferzeit und Liefermenge. Der Kunde ist an Bestellungen drei Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn Fahrzeugbau Parkentin die Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat. Der Umfang der Lieferung oder Reparatur richtet sich nach den Angaben der Auftragsbestätigung.

4. Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens Fahrzeugbau Parkentin.

II. Preis- und Zahlungsbedingungen

1. Barzahlungsrabatt, Skonto oder mündliche Absprachen mit dem Außendienst werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich auch schriftlich bestätigt worden sind. Bitte achten Sie bei Ihrer Auftragsbestätigung darauf. Etwaige, am Tage der Lieferung zur Erhebung gelangende auf behördlicher Anordnung beruhende Preiserhöhungen sowie zwischenzeitliche umlagefähige Steuererhöhungen können in jedem Falle dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Preisänderungen, bedingt durch erhöhte Lohn- oder Materialkosten, sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis.

2. Die Kosten und Gefahren der Überführung, also insbesondere für Transportversicherung, Fracht, Verladung und Zoll gehen zu Lasten des Kunden.

3. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt, angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Auch Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.

4. Als Barzahlung gilt nur eine Bezahlung spätestens beim Empfang der Lieferung oder des reparierten Fahrzeugs. Für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt kann Fahrzeugbau Parkentin Zinsen in Höhe von 2 % über dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 BGB zuzüglich Umsatzsteuer auch ohne Mahnung berechnen, sofern der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Abweichend von § 284 Abs. 3 BGB kommt der Kunde bereits vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, wenn er gemahnt worden ist.

5. Gegen die Ansprüche Fahrzeugbau Parkentins kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

III. Kostenvoranschlag

Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind alle Arbeiten im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Fahrzeugbau Parkentin ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von vier Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

IV. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Pfandrecht

1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden Eigentum Fahrzeugbau Parkentins. Hat Fahrzeugbau Parkentin nur die Kraftfahrzeug- oder Anhängeraufbauten geliefert, so besteht der Eigentumsvorbehalt an diesen Aufbauten, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs sind oder werden.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, insbesondere Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten und Berufsgenossenschaftsbeiträgen. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die Fahrzeugbau Parkentin aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden hat. Übersteigt der Wert der für Fahrzeugbau Parkentin bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so gibt Fahrzeugbau Parkentin auf Verlagen des Kunden insoweit seine Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

3. Liefert Fahrzeugbau Parkentin Aufbauten, die derart mit dem Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht durch Lösen von Schrauben- und Bolzenverbindungen abgenommen werden können oder liefert er Zubehör (Ladebrücken, Ladekrane, Isolierungen, Inneneinrichtungen usw.), so gilt,

a) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentumsvorbehalts- oder Sicherungseigentum eines Dritten steht: Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Dritte Fahrzeugbau Parkentin Vorbehalts-Miteigentum bzw. Sicherungs-Miteigentum einräumt. Er hat darüber eine schriftliche Erklärung des alleinigen Vorbehaltsrechts oder Sicherungseigentums, wenn das Recht des Dritten endet. Der Kunde hat dann sicherzustellen, dass der Dritte den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief direkt Fahrzeugbau Parkentin aushändigt.

Fahrzeugbau Parkentin ist berechtigt, sich wegen der Vereinbarung und späteren Abwicklung des Vorbehalts- bzw. Miteigentum unmittelbar mit dem Dritten in Verbindung zu setzen.

b) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentum des Dritten steht: Der Kunde ist verpflichtet, Fahrzeugbau Parkentin das Sicherungseigentum an dem gesamten Fahrzeug einschließlich Aufbau zu übertragen und während der Dauer des Sicherungseigentums im Verhältnis zu Fahrzeugbau Parkentin das Fahrzeug lediglich leihweise zu benutzen. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, wenn das Fahrzeug dem Kunden zwecks Übernahme ausgehändigt wird unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes.

4. Im Reparaturfalle ist der Kunde zur Sicherungsübereignung und zur leihweisen Benutzung des Fahrzeugs verpflichtet, wenn ihm das reparierte Fahrzeug nach Fertigstellung und vor vollständiger Bezahlung der Reparaturkosten ausgehändigt wird. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, sobald das Fahrzeug an den Kunden unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes ausgehändigt wird.

5. Solange Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum Fahrzeugbau Parkentins besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung, Vermietung oder andererweise Überlassung der Ware ohne schriftliche Zustimmung Fahrzeugbau Parkentins unzulässig. Wird die Ware vor Zahlung von dem Kunden mit Zustimmung Fahrzeugbau Parkentins weiter veräußert, so ist mit dem Abschluss des Weiterveräußerungsvertrages die Kaufpreisforderung gegen den dritten Erwerber der Ware an Fahrzeugbau Parkentin abgetreten. In diesem Fall bleibt der Kunde bis auf Widerruf als Treuhänder Fahrzeugbau Parkentins zur Einziehung der Kaufpreisforderung berechtigt und verpflichtet. Fahrzeugbau Parkentin steht während der Dauer seines Eigentums vorbehaltlich der Rechte Dritter Ziff. 3a- das alleinige Recht zum Besitz des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Brief Fahrzeugbau Parkentin ausgehändigt wird.

6. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf das Eigentum Fahrzeugbau Parkentins hingewiesen und dieser ist unverzüglich zu benachrichtigen, damit Fahrzeugbau Parkentin seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Fahrzeugbau Parkentin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums ist das Fahrzeug vom Käufer gegen Haftpflicht und Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung Fahrzeugbau Parkentin zustehen. Fahrzeugbau Parkentin ist auch berechtigt, die Versicherung abzuschließen, und zwar im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung. Die Versicherungsleistungen sind bei Beschädigung in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges und des Aufbaus zu verwenden. Im Totalschadenfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen Fahrzeugbau Parkentins zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Kunden zu.

5. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und zwar, abgesehen von Notfällen, in der Werkstatt Fahrzeugbau Parkentins oder in einer von Fahrzeugbau Parkentin anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

V. Abtretung von Versicherungsleistungen bei Reparaturen

1. Bei Reparaturaufträgen ist der Kunde verpflichtet, seine Ansprüche gegen Kasko- und Haftpflichtversicherung an Fahrzeugbau Parkentin abzutreten, soweit die Ansprüche auf die Versicherungsleistung auf dem gleichen Schadensfall beruhen, wie der Reparaturschaden und soweit diese Ansprüche den Ersatz des Fahrzeugsachschadens (Zeitwert, Reparaturkosten, Wertminderung) betreffen.

2. Diese Abtretung ist erfolgt mit Erteilung des Reparaturauftrages, spätestens jedoch mit der Angabe des Schadensdatums und der Versicherung. Zu diesen Angaben ist der Kunde verpflichtet. Fahrzeugbau Parkentin ist berechtigt, sich sofort selbst mit der Versicherung in Verbindung zu setzen.

VI. Zahlungsverzug

1. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum Fahrzeugbau Parkentins nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalt- oder Sicherungs-Miteigentum Fahrzeugbau Parkentins, stellt er seine Zahlung ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird die gesamte Restforderung Fahrzeugbau Parkentins fällig, auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut. Fahrzeugbau Parkentin ist dann berechtigt, sofort die Herausgabe ggf. Herausgabe an einen Dritten Vorbehalts oder Sicherungs-Miteigentümer unter Ausschluss jedes Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Der Kunde trägt alle, durch den Besitzwechsel des Fahrzeugs entstehenden Kosten. Fahrzeugbau Parkentin ist berechtigt, das in Besitz genommene Fahrzeug nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten, und zwar zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten auf die Gesamtforderung gegen den Kunden verrechnet und ein etwaiger Übererlös an ihn ausbezahlt. Fahrzeugbau Parkentin ist verpflichtet, das Fahrzeug zu dem Schätzwert abzurechnen, den ein amtlich anerkannter Sachverständiger feststellt, wenn der Kunde eine solche Abrechnung unverzüglich bei Herausgabe des Fahrzeugs verlangt.

2. Eine Verletzung des Vorbehalts- oder Sicherungs- Miteigentums Fahrzeugbau Parkentins liegt auch dann vor, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dritten, Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentümer verletzt und dieser zur Wiederinbesitznahme oder Verwertung des Fahrzeugs berechtigt wird.

3. Die Bestimmungen der Ziff. 1. und 2. gelten auch für Abzahlungsgeschäfte mit solchen Kunden, die im Handelsregister eingetragen sind. Im Falle anderer Kunden kann Fahrzeugbau Parkentin die Kreditierung der Zahlungsverpflichtung kündigen, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mit mindestens zehn von Hundert, bei einer Laufzeit des Vertrages über drei Jahre fünf von Hundert, des Teilzahlungspreises in Verzug ist und Fahrzeugbau Parkentin dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangen kann. Die gleichen Rechte stehen Fahrzeugbau Parkentin zu, wenn der Kunde mit der Einlösung von Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug gerät. Fahrzeugbau Parkentin ist außerdem berechtigt, bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks vom Vertrag zurückzutreten. Der Minderwert des Fahrzeuges oder des Aufbaus wird auch in diesem Falle durch die Schätzung eines amtlich anerkannten Sachverständigen festgestellt.

4. Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum und bei Zahlungsverzug kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass er das Fahrzeug oder den Aufbau aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötige.

VII. Lieferung

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung oder, falls eine noch offen gebliebene Einigung über die Art der Ausführung erst später erfolgt, mit diesem Zeitpunkt. Fordert der Kunde vor Lieferung irgendeine Abänderung des Liefergegenstandes, so läuft die Lieferfrist bis zum Ablauf des Tages der Verständigung über die Ausführung nicht; Fahrzeugbau Parkentin ist berechtigt, bei solchen nachträglichen Änderungen die Lieferfristen entsprechend anzupassen.

2. Der Kunde kann nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Fahrzeugbau Parkentin schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Lieferung, kommt Fahrzeugbau Parkentin in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn er Fahrzeugbau Parkentin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Der Kunde kann im Falle des Verzuges Fahrzeugbau Parkentins auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzuweisen oder bei von ihm nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Fahrzeugbau Parkentin bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziff. VII. Abs. 2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist Fahrzeugbau Parkentin in jedem Fall des Leistungsverzuges eine angemessene Nachfrist zu setzen.

4. Bei unverschuldetem Unvermögen Fahrzeugbau Parkentins oder seiner Lieferanten sowie bei höherer Gewalt und anderen außerhalb des Machtbereiches der Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen, tritt Lieferverzug nicht ein. Beide Parteien haben dann das Recht, drei Monate nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

5. Fahrzeugbau Parkentin behält sich Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit nicht das vorgesehene Aussehen des Fahrzeuges und dessen Funktion hierdurch grundliegend geändert wird und die Änderungen für den Käufer bei gleichem Oualitätsstandard zumutbar sind.

6. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu bezeichnen. Das trifft sowohl den Fahrzeugunterbau wie den von Fahrzeugbau Parkentin hergestellten Fahrzeugaufbau. Soweit der Kfz-Hersteller oder Fahrzeugbau Parkentin zur Bezeichnung der Bestellung Zeichen oder Nummer gebraucht haben, können aus diesen Bezeichnungen keine Rechte abgeleitet werden.

VIII. Übernahmebedingungen

1. Der Kunde hat das Recht, innerhalb einer Woche nach Anzeige der Bereitstellung das Fahrzeug mit fertigem Aufbau und Einbau am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen sowie eine Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher Probefahrten Fahrzeugbau Parkentins durchzuführen. Die Kosten einer darüber hinausgehenden Probefahrt trägt der Kunde. Es gilt als Verzicht auf das Prüfungerecht, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen wird. Das Fahrzeug und der Aufbau gelten dann mit Übergabe an den Kunden oder an seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert. Auf diese Folgen wird der Kunde mit der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hingewiesen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Kunden oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker schuldhaft verursacht worden sind.

2. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Fahrzeuges länger als vierzehn Tage im Rückstand, ist Fahrzeugbau Parkentin berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht imstande ist. Verlangt Fahrzeugbau Parkentin Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises/Werklohnes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen wenn Fahrzeugbau Parkentin einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Diese Berechtigung kann nur durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Macht Fahrzeugbau Parkentin von diesen Rechten keinen Gebrauch, so kann er unbeschadet seiner sonstigen Rechte über seiner Liefergegenstand frei verfügen oder an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

IX. Gewährleistung

1. Diese Gewährleistungsbedingungen gelten für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die Fahrzeugbau Parkentin im eigenen Namen liefert, sowie von ihm hergestellte Fahrzeugaufbauten, Zubehöreinbauten und von ihm durchgeführte Reparaturen. Sie gelten auch für solche eingebauten Teile, die Fahrzeugbau Parkentin nicht herstellt. Bei Bereifung, Batterien, Elektroteilen, Hydraulikanlagen, Keilriemen, Kühlaggregaten und Planstoffen bei Kraftfahrzeugen und Anhängern werden die Fahrzeugbau Parkentin gegen den Erzeuger wegen eines Mangels zustehenden Ansprüche an den Kunden hierdurch abgetreten, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann handelt, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Der weitere Kundenkreis hat Gewährleistungsansprüche wegen der im vorstehenden Satz genannten Einzelteile gegen Fahrzeugbau Parkentin nur, wenn diese Ansprüche zunächst gegenüber dem Erzeuger der Einzelteile geltend gemacht worden sind und der Erzeuger diese Ansprüche innerhalb angemessener Frist nicht erfüllt.

2. Gewährleistungsansprüche müssen unverzüglich nach Feststellung eines Mangels erhoben werden. Die Instandsetzungsarbeiten müssen bei Fahrzeugbau Parkentin selbst ausgeführt werden, es sei denn, er teilt dem Kunden ausdrücklich mit, dass die Arbeiten bei einer bestimmten anderen Firma ausgeführt werden können.

3. Fahrzeugbau Parkentin gewährleistet für seine Lieferungen und für seine Reparaturen eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Auslieferung des Kaufgegenstandes oder der Reparaturursache an den Kunden. Die Gewährleistung für die Neuproduktion gilt für die Dauer von höchstens zwölf Monaten, bei Reparaturen/Instandsetzungen gilt eine Gewährleistungsfrist von höchstens 06 Monaten, beginnend mit dem Tag der Rechnungsstellung. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, endet die Gewährleistung vorher, sobald eine Gesamtfahrleistung von 100.000 km erreicht ist Der Umfang der Reparaturgarantie richtet sich nach dem Umfang des schriftlichen Reparaturauftrages.

4. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl Fahrzeugbau Parkentins auf Ersatz oder Reparatur derjenigen Teile, bei denen ein Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit vorliegt. Teile, die ersetzt werden, sind Fahrzeugbau Parkentin einzusenden oder vorzulegen. Ausgebaute Teile gehen in sein Eigentum über. Die aufgrund dieser Gewährleistung entstehenden Kosten für den Aus- und Einbau und ggf. für den Versand von Teilen werden dem Kunden nicht berechnet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur auszubauende Teile infolge Alterung und Verschleiß nicht mehr eingebaut werden können, gehen zu Lasten des Kunden.

5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehlt, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt, es sei denn, Fahrzeugbau Parkentin handelt vorsätzlich oder grobfahrlässig.

6. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet.

7. Die Gewährleistung erlischt, sofern der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:

a) wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich nach Feststellung angezeigt und nicht unverzüglich dem Nachbesserung zugestellt hat (Richtwert eine Woche),

b) wenn der Liefergegenstand oder die reparierte Sache von fremder Seite in einer von Fahrzeugbau Parkentin nicht genehmigten Weise verändert worden ist.

c) wenn Teile eingebaut sind, deren Verwendung Fahrzeugbau Parkentin nicht genehmigt hat.

d) wenn der Kunde die Vorschrift Fahrzeugbau Parkentins über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt oder

e) wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder des Achsdrucks oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird und wenn nach Prüfung Fahrzeugbau Parkentins ein ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Vorgängen und dem festgestellten Mangel besteht (ggf. Sachverständigengutachten, z.B. DEKRA)

8. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Das gilt auch für Beschädigung, Lagerungs- und Korrosionsschäden, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.

9. Bestreitet Fahrzeugbau Parkentin das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, entscheidet die für den Sitz Fahrzeugbau Parkentins zuständige Schiedsstelle des Karosserie- und Fahrzeugbauhandwerks. Besteht keine für den Sitz des Unternehmens Fahrzeugbau Parkentin zuständige Schiedsstelle, entscheidet ein vereidigter Kraftfahrzeug- Sachverständiger. Kommt eine Einigung über die Bestellung eines Sachverständigen nicht zustande entscheidet der auf Ersuchen des Kunden von der für den Sitz des Unternehmens Fahrzeugbau Parkentin zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer benannte Sachverständige. Stellt die Schiedsstelle oder der Sachverständige das Vorhandensein eines gewährleistungspflichtigen Mangels fest, trägt Fahrzeugbau Parkentin die Kosten der Entscheidung, anderenfalls der Kunde.

10. Beim Verkauf/Einbau/Aufbau von Gebrauchtteilen hat der Kunde keinen Anspruch auf Gewährleistung.

11. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Leistungen Fahrzeugbau Parkentins und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschaden absichern sollen.

X. Haftung

1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Fahrzeugbau Parkentin als auch gegen deren gesetzliche Vertretung, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sowie Betriebsangehörige ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet Fahrzeugbau Parkentin nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherung, einer privaten Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z.B. Fahrzeug, Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und der Drittschaden Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird.

3. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderungen des Vertragsgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalte, sowie Ladung.

4. Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, betroffen ist, gilt die zu Ziff. X. Abs. 1 bis 3 genannte Haftungsbeschränkung auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern.

5. In jedem Fall bleibt eine Haftung des Unternehmens Fahrzeugbau Parkentin nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Xl. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: Juni 2012